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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2002
Aktenzeichen: 2 StR 304/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. November 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2002 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 2002, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2001 als unzulässig verworfen wurde, aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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