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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 304/09
Rechtsgebiete: HGO,HE


Vorschriften:

HGO,HE § 105
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 2. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht im Hinblick auf § 105 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) einen Verbotsirrtum des Angeklagten erörtert hat. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift, die die Aufnahme und nicht die Vergabe von Kassenkrediten durch die Gemeinde regelt, waren schon von ihrem Wortlaut her offensichtlich nicht gegeben. Dies gefährdet den Bestand des Urteils jedoch nicht. Die Kammer hat festgestellt, dass der Angeklagte wusste, dass er bei den Kreditvergaben gegen die nach der Hessischen Gemeindeordnung einzuhaltenden Vorgaben verstieß und die Darlehensrückzahlungen bereits bei Vergabe der - ungesicherten und in einer etwaigen Insolvenz der GmbH gegenüber Forderungen anderer Gläubiger nachrangigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) - Kredite in schlechthin unvertretbarem Maße gefährdet waren. Die Feststellungen tragen damit die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sowohl hinsichtlich der objektiven Pflichtwidrigkeit als auch hinsichtlich des Vermögensnachteils der Gemeinde mit direktem Vorsatz gehandelt.



Ende der Entscheidung

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