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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 305/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. August 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 16. Februar 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Verurteilung (auch) wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen 6 bis 9 der Urteilsgründe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich insoweit nur, dass der Angeklagte auf Bitte des gesondert verfolgten S. jeweils Betäubungsmittel mit einem Pkw aus den Niederlanden abholte und zu S. brachte, der ihm hierfür eine Entlohnung gab. Damit ist eine mittäterschaftliche Beteiligung an den von S. begangenen Taten des Handeltreibens nicht erwiesen; vielmehr liegt insoweit nur Beihilfe vor, die jeweils in Tateinheit zur (täterschaftlich begangenen) Einfuhr steht. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da in diesen Fällen die Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen für das Einfuhrdelikt entnommen sind und die tateinheitliche Regelung zweier Taten bestehen bleibt; das Beruhen des Urteils auf der fehlerhaften rechtlichen Beurteilung ist daher insoweit ausgeschlossen.
Ende der Entscheidung
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