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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 306/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 306/02

vom

20. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die im Schriftsatz vom 18. Mai 2002 enthaltenen Verfahrensrügen gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 22. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen ist hier trotz zulässig erhobener Sachrüge ausnahmsweise zulässig, weil der Verteidiger glaubhaft gemacht hat, daß sein Schriftsatz vom 18. Mai 2002 aufgrund eines Postverschuldens erst nach fünf Tagen und damit einen Tag nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie haben jedoch aus den zutreffenden in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts aufgeführten Gründen keinen Erfolg. Ergänzend wird darauf hingewiesen, daß der Vortrag des Beschwerdeführers, das Sitzungsprotokoll sei entweder unrichtig oder es hätten Rechtshandlungen vor der Hauptverhandlung stattgefunden, die nicht im Protokoll erscheinen, keine zulässige Verfahrensrüge darstellt.

Ende der Entscheidung

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