Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 306/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. August 2007 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Nebenklägers M. vom 25. Juli 2007, ihm Rechtsanwalt Mo. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos.
Gründe:
Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers M. , ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt Mo. als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Dem Nebenkläger ist durch Beschluss des Landgerichts vom 4. April 2005 Rechtsanwalt Mo. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 StPO beigeordnet worden.
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.