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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 2 StR 307/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 356 a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 gemäß § 356 a StPO beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 20. März 2006 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat durch Beschluss vom 27. September 2006 als unbegründet verworfen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2006 beantragt der Verurteilte seine nachträgliche Anhörung, weil ihm rechtliches Gehör zu dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht gewährt worden sei. Insbesondere habe seine Verteidigerin ihre - wie er meint mangelhafte - Gegenerklärung zu dem Verwerfungsantrag nicht zuvor mit ihm abgestimmt.
Die Voraussetzungen des § 356 a StPO liegen nicht vor. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist. Der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist der Verteidigerin am 27. Juli 2006 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 30. August 2006 hat diese eine Gegenerklärung abgegeben, die der Senat bei der Beschlussfassung berücksichtigt hat. Damit ist dem Gebot rechtlichen Gehörs genügt; eine zusätzliche Mitteilung an den Angeklagten war nicht notwendig. Rechtliches Gehör im Revisionsverfahren wird einem Angeklagten allein durch Vermittlung des Verteidigers gewährt.
Im Übrigen räumt der Verurteilte selbst ein, von seiner Verteidigerin bereits am 2. September 2006 und damit lange vor der angefochtenen Senatsentscheidung den Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts und die von der Verteidigerin dazu erarbeitete Stellungnahme vom 30. August 2006 erhalten zu haben.
Ende der Entscheidung
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