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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 307/07
Rechtsgebiete: StPO, GKG


Vorschriften:

StPO § 465 Abs. 2
GKG § 19
GKG § 21
GKG § 21 Abs. 1 Satz 1
GKG § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 307/07

vom 21. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. Dezember 2006 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 11 Fällen sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in vier weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils macht der Angeklagte geltend, dass ihm zu Unrecht die Kosten des Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; "diejenigen Kosten und notwendigen Auslagen", die durch die vom Vorsitzenden Richter des Landgerichts verfügte, vom Oberlandesgericht Köln auf Beschwerde aber wieder aufgehobene Beiordnung von Rechtsanwalt K. zum Pflichtverteidiger entstanden sind, seien der Landeskasse aufzuerlegen.

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), jedoch nicht begründet.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; danach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billigkeitsgründen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere notwendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden können, wenn Untersuchungen zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen sind, liegen ersichtlich nicht vor.

2. Die Nichterhebung von bestimmten Verfahrenskosten - nicht hingegen die Erstattung notwendiger Auslagen des Angeklagten (BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208) - die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, kann zwar nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG sowohl in der Kostenentscheidung als auch im Kostenansatzverfahren angeordnet werden (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 465 Rdn. 11); überlässt aber das Gericht die Anordnung dem Kostenansatzverfahren, ist dagegen nicht die sofortige Beschwerde gegeben, sondern der Verurteilte muss sein Anliegen im Kostenansatzverfahren nach §§ 19, 21, 66 GKG verfolgen (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1990, 1509).

3. Von der Möglichkeit, eine Entscheidung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG - auch für die Vorinstanz - von Amts wegen zu treffen (vgl. BGH NStZ 1989, 191; DAR 1999, 208), macht der Senat keinen Gebrauch. Die Entschließung des Vorsitzenden Richters, dem Angeklagten Rechtsanwalt K. neben Rechtsanwalt R. als weiteren Pflichtverteidiger beizuordnen, war nicht grob verfahrensfehlerhaft.

Ende der Entscheidung

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