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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 309/09
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf Antrag des Generalbundesanwalts und

nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 16. September 2009

gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Maßregelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) festgestellt; die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der therapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbringung nicht entziehen werde" (UA 20).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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