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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 309/09
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 64 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Auf der unzutreffenden Heranziehung des im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärten § 64 Abs. 2 StGB a.F. (BVerfGE 91,1) beruht der Maßregelausspruch nicht. Denn das Landgericht hat die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) festgestellt; die Strafkammer hat - sachverständig beraten - ausgeführt, es sei zu erwarten, dass der therapiewillige "Angeklagte sich einer Therapie im Rahmen der Unterbringung nicht entziehen werde" (UA 20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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