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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.02.2000
Aktenzeichen: 2 StR 31/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Februar 2000 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. August 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision ist schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte nach Verkündung des angefochtenen Urteils wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Der hinreichend der deutschen Sprache mächtige Angeklagte hat laut Hauptverhandlungsprotokoll nach der Urteilsverkündung Rücksprache mit seinem Verteidiger gehalten und sodann Verzicht "auf Rechtsmittelbelehrung sowie auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das soeben verkündete Urteil, einschließlich der Kosten- und Auslagenentscheidung" erklärt.
Diese Erklärung wurde vorgelesen und genehmigt.
Der Verzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Daß der Angeklagte die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirksamkeit nichts zu ändern.
Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, sind nicht ersichtlich. Der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels ist auch dann wirksam, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben war (vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 329 m.w.N.).
Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzulässig und muß verworfen werden.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision kommt danach nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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