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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.03.2005
Aktenzeichen: 2 StR 31/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Raub
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. März 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 26. August 2004 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Nebenklägerin ausgeführt:
"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Nebenklägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechtes rügt.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Nebenklägerin hat zwar beantragt, 'das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.' Damit hat sie aber noch nicht, was im Hinblick auf die Regelung des § 400 Abs. 1 StPO zwingend erforderlich gewesen wäre, klargestellt, dass sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs anficht (vgl. Senat, Beschl. v. 20.2. und 24.2.2002 - 2 StR 486/01 und 44/02). Dies gilt um so mehr, als sich der Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt, dass sich das Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des landgerichtlichen Erkenntnisses wenden soll."
Dem schließt sich der Senat an.
Ende der Entscheidung
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