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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.03.2007
Aktenzeichen: 2 StR 31/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. März 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. März 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Kennzeichnung der Betrugstaten als "gewerbsmäßig" entfällt, da das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung insoweit nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Revision auch die Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils beanstandet, hat er es versäumt, fristgemäß das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einzulegen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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