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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.04.2008
Aktenzeichen: 2 StR 31/08
Rechtsgebiete: StPO, BZRG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 2
BZRG § 47 Abs. 2
BZRG § 47 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 31/08

vom 9. April 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2008 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 24. September 2007 im Strafausspruch dahin abgeändert, dass die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre und neun Monate herabgesetzt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Zu Recht rügt die Revision, das Landgericht habe tilgungsreife Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 24. Januar 2008 ausgeführt:

"Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten 'seine beiden Vorstrafen' bewertet und in diesem Zusammenhang berücksichtigt, 'dass eine davon in Bezug auf den Verstoß gegen das Waffengesetz auch einschlägig' ist (UA S. 19). Sie bezieht sich damit auf eine Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Geldern vom 15. April 1992 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und auf eine weitere Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht vom 6. Juli 1992 wegen Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Diese Strafe wurde mit Wirkung zum 6. Juli 1995 erlassen (UA S. 5).

Für die beiden Verurteilungen war gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 [richtig: § 46 Abs. 1 Nr. 4] in Verbindung mit § 47 Abs. 2, Abs. 3 BZRG Tilgungsreife nach 15 Jahren, mithin am 6. Juli 2007 eingetreten; sie durften damit nicht mehr zu Ungunsten des Angeklagten herangezogen werden (§ 51 Abs. 1 BZRG; BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 1). Zwar hat die Strafkammer gesehen, dass beide Vorstrafen bereits mehr als 15 Jahre zurückliegen. Da das Landgericht aber gleichwohl ausdrücklich die Vorstrafen zu Lasten des Angeklagten bewertet hat, ist davon auszugehen, dass der Strafausspruch auch auf der Verwertung der beiden Vorverurteilungen beruht.

Der Verstoß gegen das Verwertungsverbot erfordert jedoch nicht die Aufhebung des Strafausspruchs. § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO eröffnet in diesem Fall dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Rechtsfolgen angemessen herabzusetzen. Auf die hypothetische Frage, wie der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher oder tatsächlicher Bewertung entschieden hätte, kommt es nicht an (Meyer-Goßner StPO 50. Auflage § 354 Rdn. 29). Das Landgericht hat vorliegend die für die Strafzumessung relevanten Umstände festgestellt. Die Beurteilung der Angemessenheit ist damit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich und es kommt nicht etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten an. Mit Blick auf die straferschwerenden Gesichtspunkte (UA S. 19) erscheint in diesem Fall eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf zwei Jahre neun Monate angemessen."

Dem schließt sich der Senat an und sieht - auch zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen - von einer Zurückverweisung an das Tatgericht ab. Er macht von der Möglichkeit eigener Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO Gebrauch, da neue strafzumessungsrelevante Umstände weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind (BVerfG NStZ 2007, 710; BGH NStZ 2008, 22).

Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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