Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 311/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 354 Abs. 1b |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 16. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO
beschlossen:
Tenor:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. April 2009 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung "unter Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 - 62 Ls M 23/04 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 - 75 Cs 613/07 - und der Geldstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 - 28 Ns 65/08 - unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt". Des Weiteren hat es ihn verurteilt, "an die Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent seit dem 6.4.2009 zu zahlen" und hat im Übrigen den Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist aus den zutreffenden Erwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit es den Schuldspruch, die für die am 17. Mai 1998 begangene Tat verhängte Einzelstrafe und die Adhäsionsentscheidung betrifft. Dass die Kammer den Adhäsionsantrag im Übrigen zurückgewiesen hat, statt insoweit von einer Entscheidung abzusehen (BGH NStZ-RR 2006, 261 [B]), beschwert den Angeklagten nicht.
Die Revision ist jedoch begründet, soweit das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung auch der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2007 und aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Bonn vom 19. November 2008 gebildet hat. Die diesen Erkenntnissen zugrunde liegenden Taten datieren vom 10. Mai 2007 sowie vom 26. September 2007 und liegen damit zeitlich nach der zäsurbildenden Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 27. Januar 2005, weshalb sie für die hier vorzunehmende nachträgliche Gesamtstrafenbildung außer Betracht zu bleiben haben.
Was die damit gebotene neuerliche Gesamtstrafenbildung nur mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 27. Januar 2005 anbelangt, verweist der Senat hinsichtlich der Anrechenbarkeit in jener Sache erbrachten Bewährungsleistungen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts sowie auf die Senatsentscheidung vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO zu entscheiden. Das Landgericht wird mit der abschließenden Sachentscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden haben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.