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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 2 StR 312/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 | |
StPO § 346 Abs. 2 | |
StPO § 346 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Juli 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Juli 2005 gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 13. April 2005 und der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts werden als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 13. April 2005 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 20. April 2005, das am 28. April 2005 beim Landgericht eingegangen ist, Revision eingelegt. Das Landgericht hat das Rechtsmittel durch Beschluss vom 18. Mai 2005 wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist und sein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dem Angeklagten nicht gewährt werden, weil er die Fristversäumnis verschuldet hat. Der in Haft befindliche Angeklagte hat sein Rechtsmittel erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist in einem verschlossenen Umschlag in der Justizvollzugsanstalt zur Post gegeben. Er konnte daher nicht davon ausgehen, dass das Schreiben noch am gleichen Tag beim Landgericht Mühlhausen eingehen würde. Sein Vorbringen, er habe die mündliche Rechtsmittelbelehrung so verstanden, dass es zur Fristwahrung ausreiche, wenn er sein Schreiben, "innerhalb einer Woche auf den Weg gebe", räumt sein Verschulden nicht aus, zumal der Pflichtverteidiger des Angeklagten erklärt hat, dass auch er den Angeklagten über das Rechtsmittel der Revision und die Fristen in diesem Zusammenhang belehrt habe.
Ende der Entscheidung
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