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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 2 StR 313/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
zu 1., 4., 5. und 6. wegen versuchten Mordes
zu 2. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag u.a.
zu 3. wegen Anstiftung zum versuchten Mord
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 8. November 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Angeklagten Kr. , D. , M. und K. sind wegen versuchten Mordes, die Angeklagte T. wegen Anstiftung zum versuchten Mord, der Angeklagte L. u.a. wegen Beihilfe zum versuchten Totschlag verurteilt worden. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Nebenklägers läßt nicht erkennen, ob mit dem Rechtsmittel ein nach § 400 StPO zulässiges Ziel verfolgt wird, und ist deshalb unzulässig. Ein Ausnahmefall, bei dem auf eine Klarstellung verzichtet werden kann, liegt schon deshalb nicht vor, weil die Angeklagten wegen eines Nebenklagedelikts verurteilt worden sind.
Da die Revision erfolglos ist, trägt der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel erwachsenen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revisionen keinen Erfolg hatten.
Ende der Entscheidung
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