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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 StR 314/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 265 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. Dezember 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu bemerken ist lediglich:
Der von dem Beschwerdeführer mit der Verfahrensrüge vermißte gerichtliche Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ergibt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers jedenfalls deutlich aus dem Senatsurteil vom 6. Februar 2002 auf Seite 6 unten.
Ende der Entscheidung
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