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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.02.2004
Aktenzeichen: 2 StR 314/03
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 4 Abs. 2 Satz 3 | |
GKG § 5 Abs. 1 | |
GKG § 45 Abs. 1 | |
GKG § 40 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Februar 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2004 gemäß § 5 Abs. 1 GKG beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 45 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Rechtsmittelverfahren ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 4 Abs. 2 Satz 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 245,-- € für das Revisionsverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich nach § 40 Abs. 3 GKG aus der Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe in Verbindung mit den Ziffern 6130 und 6110 Buchst. a) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.
Für die Aussetzung oder Stundung der Kostenrechnung ist der Senat nicht zuständig.
Ende der Entscheidung
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