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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 2 StR 314/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 400 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Januar 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 28. Januar 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2004 werden als unzulässig verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 20. September 2004 zutreffend u.a. ausgeführt:
"1. Der Vertreter der Nebenkläger, Rechtsanwalt E. , hat dargelegt und anwaltlich versichert, dass er die Revisionseinlegung am 17. Februar 2004 persönlich in den Fristenkasten des Landgerichts Frankfurt eingeworfen hat. Da keine Anhaltspunkte gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen und aufgrund der eingeholten dienstlichen Stellungnahme der Justizangestellten Rita L. nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Revisionseinlegungsschrift versehentlich an den Schriftsatz des Rechtsanwaltsbüros H. angeheftet wurde, ist bewiesen, dass die Revisionseinlegung am 17. Februar 2004 und damit rechtzeitig eingegangen ist.
2. Die Revision der Nebenkläger ist aber unzulässig, da die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts zur Zulässigkeit der Anfechtung hier nicht ausreicht.
Der Nebenkläger rügt die Verletzung materiellen Rechts in allgemeiner Form. Nähere Ausführungen zur Verletzung materiellen Rechts sind zwar angekündigt worden, aber nicht erfolgt. Der Nebenkläger beantragt 'das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen.' Damit ist die Revision der Nebenkläger nicht hinreichend begründet worden; denn es ist nicht erkennbar, ob die Nebenkläger mit ihrem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgen. Wenn mit der Revision nämlich nur eine höhere Bestrafung des Angeklagten in einer neuen Verhandlung erstrebt werden sollte, wäre die Revision nach § 400 Abs. 1 StPO unzulässig. ... Zulässig wäre das Rechtsmittel allerdings, wenn es auf eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines zum Anschluss als Nebenkläger berechtigenden Straftatbestandes gerichtet wäre. Welches Ziel die Revision verfolgt, ist aus dem Antrag vom 16. Juni 2004 nicht zu entnehmen.
Wenn ein Rechtsmittel des Nebenklägers aber nicht angibt, dass eine Rechtsnorm, deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigen würde, nicht oder nicht richtig angewandt worden sei, ist es unzulässig (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 1, 2, 5 und § 401 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 2). Daher muss die Revision als unzulässig verworfen werden."
Der am 18. Oktober 2004 eingegangene Schriftsatz des Nebenklägervertreters vom selben Tag, mit dem er nach Übersendung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts mitteilt, die Revision der Nebenklägerin wende sich dagegen, daß der Angeklagte nur wegen Totschlags und nicht wegen Mordes verurteilt worden sei, kann das Rechtsmittel der Nebenkläger nicht mehr zulässig machen, weil dieser Schriftsatz erst nach dem Ende der mit dem 24. Juni 2004 abgelaufenen Revisionsbegründungsfrist einging. Soweit die unzureichende Begründung der Revision auf einem Verschulden des Nebenklägervertreters beruht, müssen sich die Nebenkläger dies zurechnen lassen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt insoweit nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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