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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 316/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2006 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Das Verfahren wird im Fall I. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. März 2006 im Schuld- und Strafausspruch dahin abgeändert, dass er unter Freispruch vom Vorwurf der Nötigung wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Fall II. der Urteilsgründe) verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung vom Vorwurf der Nötigung - wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und das Tatmesser eingezogen.
Da der Angeklagte im Fall I. der Urteilsgründe nach dem ersten Messerstich, durch den der Zeuge nicht verletzt wurde, die Tat nicht fortgesetzt hat, hätte die Strafkammer die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung prüfen und erörtern müssen. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit das Verfahren insoweit vorläufig eingestellt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall I. verhängten Einzelstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe. Es verbleibt bei der Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ende der Entscheidung
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