Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2008
Aktenzeichen: 2 StR 316/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 316/08

vom 30. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. Februar 2008 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausdrücklich erschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Taten unter laufender Bewährung begangen hat. Dabei hat es übersehen, dass alle hier abgeurteilten Taten schon vor der Verhängung der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr durch das Urteil des Amtsgerichts Wetzlar vom 7. April 2004 begangen worden waren. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen ohne Berücksichtigung dieses Umstands milder ausgefallen wären. Nach den bisherigen Feststellungen ist im Übrigen die Strafe aus dem Urteil vom 7. April 2004 in die Gesamtstrafe einzubeziehen.

Ende der Entscheidung

Zurück