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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2005
Aktenzeichen: 2 StR 319/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Dezember 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Schuldspruch wird jedoch dahin klargestellt, dass der Angeklagte schuldig ist
- des Mordes und
- des Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und unerlaubtem Führen einer Schusswaffe
sowie
- der versuchten Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ende der Entscheidung
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