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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 2 StR 32/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. Oktober 2000 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten S. in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Insoweit ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Aufzuheben ist das Urteil jedoch, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erfüllt sind. Das hätte geschehen müssen, weil die getroffenen Feststellungen hierzu drängten. Danach ist der Angeklagte seit ca. zwei Jahren kokainabhängig. Er konsumiert regelmäßig auch größere Mengen Alkohol als Mittel zur Bekämpfung von Entzugserscheinungen und zur subjektiven Besserung seines allgemeinen Befindens. Die Tat wurde begangen zur Mittelbeschaffung, weil er "knapp bei Kasse" war und Drogen besorgen wollte. Von seinem Beuteanteil besorgte er sich noch in derselben Nacht Kokain. Angesichts dieser Feststellungen, die einen Hang des Angeklagten zu übermäßigem Rauschmittelkonsum sowie einen ursächlichen und symptomatischen Zusammenhang zwischen der Tat und der Abhängigkeit sicher ergeben, hätte der Tatrichter prüfen und entscheiden müssen, ob bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Maßregel gegeben sind (vgl. BGHSt 37, 5, 6; BGHR StGB § 64 Ablehnung 8). § 64 StGB hat auch Vorrang vor der Sonderregelung der §§ 35, 36 BtMG, da letztere erst im Vollstreckungsverfahren zur Anwendung kommen und auf das Erkenntnisverfahren keinen Einfluß haben (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 7 und 8). Daß keine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht, ist nicht ersichtlich, zumal der Tatrichter eine in der Hauptverhandlung bekundete Einsicht des Angeklagten in seine Drogenproblematik festgestellt hat.
Der Senat kann ausschließen, daß die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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