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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.09.2002
Aktenzeichen: 2 StR 320/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 46 a Nr. 2 | |
StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei ausdrücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger bemessen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren Einzelstrafe sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom Landgericht nicht erörterte Zumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB aus.
Ende der Entscheidung
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