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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 321/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 321/03

vom 26. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003 gemäß § 349 Abs. 2 StPO

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. März 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Schuldspruch wie folgt gefaßt wird:

Der Angeklagte ist der Zuhälterei, der Vergewaltigung in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig.

2. Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Gründe:

1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Der Schuldspruch war jedoch dahin zu berichtigen, daß der Angeklagte nicht der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung, sondern der Vergewaltigung in zwei Fällen schuldig ist.

Das Landgericht hat zutreffend erkannt, daß die mit Gewalt erzwungene Vollziehung des Beischlafs im Fall 2 der Urteilsgründe den Tatbestand des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllte. Es hat jedoch angenommen, daß der Indizwirkung des Regelbeispiels für die Annahme eines besonders schweren Falles der Umstand entgegenstehe, daß die Tat innerhalb einer längerfristigen - auch sexuellen - Partnerschaft begangen wurde, und daher der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt (UA S. 32).

In diesem Fall ist die Tat im Schuldspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen. Die Legaldefinition des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB umfaßt Fälle des erzwungenen Beischlafs und solche Fälle, in denen besonders erniedrigende sexuelle Handlungen mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Wird die Strafe trotz Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, so ist die Tat gleichwohl im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH bei Pfister NStZ-RR 2000, 357). Ob dies auch dann gilt, wenn ein Fall des erzwungenen Beischlafs nicht vorliegt, kann dahinstehen (vgl. dazu Tröndle/Fischer 51. Aufl. § 177 Rdn. 39 a m.w.N.); es gilt jedenfalls bei Vergewaltigung durch Nötigung zum Beischlaf.



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