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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 321/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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