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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 2 StR 321/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 StR 321/06

vom 7. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. September 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Nebenklägerin B. vom 7. Juni 2006 ist gegenstandslos.

Gründe:

Der Antrag der Nebenklägerin B. , ihr für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt N. aus K. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt N. bereits durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. November 2005 zum Beistand der Nebenklägerin gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).



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