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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: 2 StR 323/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 323/03

vom 6. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2003 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Fall II Ziffer 3 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 26. März 2003 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 7 Fällen, davon in 6 Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezember 2001 - Az. 800 Js 29007/01 421 Ls gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sieben Fällen, davon in sechs Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung von vier Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 6. Dezember 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen (Fall II. 2 und Fall II. 3) hat es den Angeklagten darüber hinaus zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Einzelstrafen jeweils zwei Jahre) verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat insoweit Erfolg, als der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts Fall II. 3 der Urteilsgründe - Bestellung von 20 g Kokain am 8. Mai 2002 - nach § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die Anfrage des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 - 3 StR 61/02 - einstellt. Im übrigen erweist sie sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Einstellung des Falls II. 3 der Urteilsgründe führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren und der Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die aus den Einzelstrafen für diesen Fall und für den Fall II. 2 gebildet worden war. Es verbleibt bei der im Fall II. 2 erfolgten Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens und der hierfür verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren.



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