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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 08.10.1999
Aktenzeichen: 2 StR 323/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 250 Satz 2 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
StPO § 249 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
8. Oktober 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1999, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofes Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Niemöller,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1999 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge, das Landgericht habe die Verlesung eines Schriftstückes, das die Revision als "Gegendarstellung" des Zeugen M. bezeichnet, rechtsfehlerhaft unter Hinweis auf § 250 Satz 2 StPO abgelehnt, nicht bereits deswegen unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil nicht der Gesamtinhalt der "Gegendarstellung", sondern nur Ausschnitte aus ihr mitgeteilt werden. Der Revisionsführer könnte mit seiner Rüge jedenfalls nur dann durchdringen, wenn das angefochtene Urteil darauf beruhte, daß der Teil der "Gegendarstellung", den er in seiner Revisionsbegründung mitteilt, nicht gemäß § 249 StPO verlesen wurde. Das ist indessen nicht der Fall. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Zeuge M. den Angeklagten niemals belastet hat. Weitergehende, den Angeklagten entlastende Angaben enthalten die von der Revision mitgeteilten Ausschnitte der "Gegendarstellung" nicht.
Auch mit der Sachrüge hat die Revision keinen Erfolg.
Einer Erörterung bedarf lediglich der Teil der - von der Revision beanstandeten - Beweiswürdigung, in dem sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzt, warum der Zeuge M. im Gegensatz zur Zeugin T. angegeben hat, der Angeklagte sei nicht der Lieferant des Amphetamins gewesen.
Das Landgericht führt aus:
"Angesichts der Tatsache, daß die Zeugin T. seit ihrer Aussage in ihrem eigenen Verfahren, wie auch ihre Mutter, massiven Drohungen aus der Szene ausgesetzt ist und deshalb unter Zeugenschutz lebt, der Rauschgifthändler L. einem angeblichen Unfall zum Opfer gefallen ist, erscheint es der Kammer verständlich, daß sich der Zeuge M. scheut, seinen noch lebenden Lieferanten zu nennen" (UA S. 9).
Die Revision rügt, das Landgericht wolle damit zum Ausdruck bringen, der Zeuge werde durch den Revisionsführer bedroht oder fühle sich durch diesen bedroht. Hierbei verlege sich der Tatrichter auf Spekulationen ohne Tatsachengrundlage.
Der Senat vermag diesem Vorbringen nicht zu folgen. Das Landgericht stellt lediglich fest, daß Drohungen im Raum standen und daß diese eine mögliche Erklärung für das Aussageverhalten des Zeugen M. seien. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß die Strafkammer ohnehin davon überzeugt war, daß die Zeugin T. die Wahrheit gesagt hat, weil sie ersichtlich keinen Grund hatte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Die von der Revision beanstandeten Urteilsgründe waren für die Überzeugung des Tatrichters nicht ausschlaggebend. Sie enthalten lediglich hier nicht erforderliche Überlegungen über das Motiv einer Falschaussage des Zeugen M. , von der das Landgericht bereits überzeugt war.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.
Ende der Entscheidung
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