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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 324/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 324/01

vom

31. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. August 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 7. März 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend ist lediglich zu bemerken:

Durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit sowohl für die Betrugstaten untereinander als auch für die mehrfache Beihilfe zur Untreue im Verhältnis zum Betrug ist der Angeklagte nicht beschwert.

Für eine Einstellung des Verfahrens wegen der Tat Nr. 28 der Anklageschrift vom 12. Oktober 2000 ist der Senat nicht zuständig, da es sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung um eine selbständige Einzeltat handelt, die nicht zum Gegenstand des angefochtenen Urteils wurde (vgl. BGH NStZ 1993, 551; BGH, Beschluß vom 11. November 1993 - 4 StR 629/93). Die Teileinstellung obliegt vielmehr dem Landgericht, bei dem die Sache insoweit noch anhängig ist.



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