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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 324/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 300 | |
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 397 a Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Beistandsbestellung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Dem Nebenkläger B. wird Rechtsanwältin S. in K. als Beistand bestellt (§§ 395 Abs. 2 Nr. 1, 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe:
Der Nebenkläger hat zugleich mit der Revisionseinlegungsschrift vom 18. März 2005 beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397 a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397 a Abs. 2 StPO, die u. a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - 4 StR 583/04).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier im Hinblick auf die Änderung von § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechtsreformgesetz vom 24. Juni 2004 anders als bei der Entscheidung des Landgerichts vom 24. August 2004 vor (§ 397 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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