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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 324/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat schließt jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das Landgericht die bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe, insbesondere die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht der Tatserie, berücksichtigt hat.
Ende der Entscheidung
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