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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.1999
Aktenzeichen: 2 StR 324/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 13. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. August 1998, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit mittäterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Mitangeklagte hatte mit einem ihm bekannten Dealer eine Kurierfahrt von Rotterdam nach Frankfurt vereinbart. Der in den Tatplan eingeweihte Angeklagte hatte zu diesem Zweck einen Pkw angemietet und begleitete den Mitangeklagten als Beifahrer nach Rotterdam und zurück nach Deutschland. Weder bei der Übergabe noch bei dem Verstecken der Rauschgiftpakete - ca. 7,9 kg Haschisch - in dem Fahrzeug in Rotterdam war der Angeklagte anwesend. Dem Angeklagten war von dem Mitangeklagten die Hälfte seines Kurierlohns zugesagt worden. Eine weitere Mitwirkung hat das Landgericht nicht festgestellt.
Bei diesem Sachverhalt war eine ausdrückliche Prüfung geboten, ob der Angeklagte wegen seines untergeordneten Tatbeitrags bei der nach den allgemeinen Grundsätzen vorzunehmenden Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe nicht als Mittäter, sondern als Gehilfe anzusehen war. Sie fehlt in dem angefochtenen Urteil, das zudem an einem weiteren Mangel leidet. Entgegen § 46 Abs. 3 StGB hat das Landgericht die nach dem Tatplan wesentliche Handlung des Angeklagten, die Anmietung des Fahrzeugs, als solche strafschärfend berücksichtigt.
Das Urteil kann danach, soweit es den Angeklagten betrifft, keinen Bestand haben.
Ende der Entscheidung
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