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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 325/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gründe:
Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen einer Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an.
Ende der Entscheidung
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