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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 2 StR 325/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. September 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 7. April 2009
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch in den Einzelstrafen für die Fälle 1 bis 7 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Schuldspruchänderung und Aufhebung in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass die Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 der Urteilsgründe jeweils wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge der rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe 10 kg minderwertiges Cannabisharz zum Weiterverkauf erworben. Nach Reklamation erklärte sich sein Lieferant bereit, zum Ersatz 10 kg Marihuana zu liefern. Dies geschah in sechs Teillieferungen; nach deren Abschluss gab der Angeklagte das minderwertige Cannabisharz zurück. Das Landgericht hat die Ersatzlieferungen als jeweils selbständige Fälle (2 bis 7) des Handeltreibens angesehen und Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten verhängt; für die Tat 1 hat es eine Einzelstrafe von zwei Jahren festgesetzt.
Die Verurteilung in den Fällen 2 bis 7 muss entfallen, weil es sich bei den Umtauschlieferungen um unselbständige Teilakte der einheitlichen Tat 1 handelte (vgl. BGH NStZ 2005, 232; Weber BtMG 3. Aufl. § 29 Rn. 391 m.w.N.). Insoweit war daher der Schuldspruch zu ändern; die Einzelstrafen waren aufzuheben.
2.
Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts lässt sich nicht ausschließen, dass die Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf dem Rechtsfehler beruht. Auch die Einzelstrafe im Fall 1 der Urteilsgründe war aufzuheben, weil der neue Tatrichter den Unrechts- und Schuldgehalt des festgestellten Verhaltens insgesamt neu zu bewerten und zu einer Straffestsetzung unter Einbeziehung der unselbständigen weiteren Tathandlungen zu gelangen hat. Hierbei kann er auch eine die bisherige Einzelstrafe übersteigende neue Einzelstrafe festsetzen.
3.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Ende der Entscheidung
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