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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2003
Aktenzeichen: 2 StR 326/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 274
StPO § 273 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 326/03

vom 17. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2003 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2003 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Seine Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da er nach der Urteilsverkündung wirksam auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat.

Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat der Angeklagte nach erfolgter mündlicher Rechtsmittelbelehrung und nach Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, "ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an". Diese Erklärung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO teil, da sie gemäß § 273 Abs. 3 Satz 3 StPO vorgelesen und genehmigt wurde (st. Rspr.; vgl. BGHSt 18, 257, 258; BGH NJW 1997, 2691; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 274 Rdn. 11 m.w.N.). Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1999, 258, 259). Allerdings können in besonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des Rechtsmittelverzichts oder die Art und Weise seines Zustandekommens dazu führen, daß eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.; BGH NStZ-RR 1997, 173). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Angesichts des beschriebenen Verfahrensablaufs bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß auf den Angeklagten unzulässiger Druck ausgeübt wurde oder er sich der Tragweite des Verzichts nicht bewußt war.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht hat die Unzulässigkeit der Revision zur Folge.



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