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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 2 StR 326/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 311 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 326/07

vom 26. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 31. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt worden ist. Durch die Einlegung eines nicht näher bestimmten "Rechtsmittels" gegen das Urteil mit Schriftsatz vom 6. Februar 2007 hat der Angeklagte die Frist nicht gewahrt. Denn das gegen das Urteil gerichtete Rechtsmittel schließt die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung nicht ein (BGHSt 25, 77, 80; 26, 126 f.).

Soweit der Angeklagte eine fehlerhafte Überzeugungsbildung auf Grund einer mangelhaften Lichtbildvorlage rügt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Der von der Revision behauptete Widerspruch kann, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat bereits zutreffend hingewiesen hat, durch die Vernehmung der Geschädigten in der Hauptverhandlung ohne Weiteres ausgeräumt worden sein. Die Rüge läuft deshalb, weil sich aus den Urteilsgründen ein Erörterungsmangel nicht ergibt, auf eine unzulässige, dem Revisionsgericht verwehrte Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus.

Ende der Entscheidung

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