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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 326/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ist nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer teilt verschiedene Verfahrenstatsachen nicht mit, die jedenfalls für die Frage, in welchem Umfang eine der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung vorliegt, bedeutsam sind. Dies gilt für das Schreiben des Vorsitzenden an die Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2007 (Bd. VII Bl. 2428 d. A.), aus dem sich ergibt, dass Bedenken hinsichtlich des Nachweises der Beteiligung der Mitangeklagten K. und F. an der auch dem Angeklagten zur Last gelegten Tat 3 der Anklageschrift bestanden und das Anlass war für die weitere von der Revision mitgeteilten Korrespondenz zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus verschweigt die Revision, dass die Anklage dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden konnte, sondern erst nach weiteren Anfragen zu seiner Anschrift am 5. März 2007, nachdem das Verfahren gegen den Mitangeklagten K. bereits am 20. Februar 2007 eröffnet worden war. Der Senat kann die Revision durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, da der Generalbundesanwalt die Verwerfung des Rechtsmittels als unbegründet beantragt hat. Dass der Generalbundesanwalt eine Verfahrensverzögerung bejaht, aber zur Kompensation die Feststellung des Konventionsverstoßes durch den Senat für ausreichend erachtet hat, hindert die Beschlussverwerfung nicht, weil Schuld- und Strafausspruch hierdurch nicht berührt wären (vgl. auch BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 - 5 StR 283/08).
Ende der Entscheidung
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