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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 2 StR 327/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2000 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung vom 5. September 2000 merkt der Senat an:
Nach den Urteilsfeststellungen kannte der Angeklagte sein Alkoholproblem und wußte auch, daß er nach Alkoholaufnahme zu aggressivem Verhalten und zu strafbaren Handlungen neigt. Dies ist ein für die Strafzumessung beim Vollrausch maßgebender Gesichtspunkt, da er sich auf die Tathandlung des Sichberauschens bezieht. Unter diesem Blickwinkel war die - möglicherweise bedenkliche - strafschärfende Berücksichtigung von täterbezogenen Merkmalen der vom Angeklagten, bei dem sich nach der gegebenen Sach- und Rechtslage ein Vollrausch bei Begehung der Taten ohnehin nicht aufdrängte, im Rausch begangenen Delikte deshalb in einem anderen Licht zu sehen und gefährdet den Bestand des landgerichtlichen Urteils im Ergebnis nicht.
Ende der Entscheidung
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