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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2006
Aktenzeichen: 2 StR 327/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 397 a Abs. 1 | |
StPO § 397 a Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Nebenkläger B. und M. T. vom 30. Juni 2006 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag der Nebenkläger, ihnen für das Revisionsverfahren Rechtsanwalt E. aus D. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil Rechtsanwalt E. bereits durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 22. März 2006 zum Beistand der Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bestellt worden ist. Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz einschließlich der Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552).
Ende der Entscheidung
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