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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 328/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 328/08

vom 10. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, dass der Angeklagte die Gefährdung der übrigen Anwohner durch das Inbrandsetzen seiner Wohnung billigend in Kauf nahm (UA S. 29), entnimmt der Senat, dass der Angeklagte bedingten Vorsatz dahin hatte, dass der von ihm gelegte Brand auch auf weitere wesentliche Teile des Hauses übergreifen würde.

Ende der Entscheidung

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