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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 2 StR 33/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 7. Oktober 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Da der Tatentschluss auch auf Gewaltanwendung gerichtet war, ist die Annahme eines versuchten schweren Raubes rechtlich nicht zu beanstanden.
Ende der Entscheidung
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