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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 2 StR 330/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 356a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. April 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 10. September 2008 - 2 StR 330/08 - wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 10. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Mit am 19. September 2008 eingegangenem Schreiben vom 16. September 2008 hat der Verurteilte hiergegen "sofortige Beschwerde" eingelegt, da der Senatsbeschluss "durch Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör" zustande gekommen sei.

Der Senat wertet dieses Schreiben als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO. Dieser Antrag ist innerhalb der Wochenfrist eingegangen, da der Verurteilte den am 15. September 2008 abgesandten Senatsbeschluss ersichtlich am 16. September 2008 erhalten hat. Da keine Frist versäumt wurde, ist der Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.

Der Antrag, das Verfahren in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung des Senats bestand, war zurückzuweisen. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

Auf Grund der vom Verteidiger erhobenen Sachrüge hat der Senat die Gründe des angefochtenen Urteils umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten überprüft. Der Senat hat auch die - nicht formgerechten - Ausführungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen.

Soweit der Verurteilte meint, er sei ohne Verteidiger gewesen, trifft dies nicht zu. Die Pflichtverteidigerbestellung wurde nicht aufgehoben. Dass der Beschwerdeführer seinem Pflichtverteidiger "die Vollmacht entzogen" hat, ändert daran nichts.

Da sich die Anhörungsrüge als unbegründet erweist, war auch auf die später erhobene Gegenvorstellung des Verurteilten nichts zu veranlassen.

Ende der Entscheidung

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