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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.1999
Aktenzeichen: 2 StR 331/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StGB § 64 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. August 1999
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 1999, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in eine Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in zehn Fällen sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Nach den Urteilsfeststellungen drängte sich aber eine Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB auf:
Der Angeklagte hatte nach wechselndem Alkohol- und Rauschgiftkonsum im Jahre 1997 begonnen, Kokain zu konsumieren. Im Laufe des Jahres steigerte er seinen Kokainkonsum auf 6 bis 10 g pro Tag. Im November 1997 mußte er in Folge übermäßigen Kokainkonsums sich zehn Tage stationär behandeln lassen. Nach kurzer Abstinenz begann er im März/April 1998 erneut, Speed und Kokain zu sich zu nehmen. Der von der Kammer gehörte Sachverständige hat dargelegt, daß der Kokainkonsum des Angeklagten im Tatzeitraum eskaliert war. Durch den hohen Kokainkonsum werde eine starke psychische Abhängigkeit erzeugt, die sich in dem Verlangen nach immer neuen und intensiveren Rauschzuständen ausdrücke. Die Kammer hat - dem Sachverständigen folgend - nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit jedenfalls auch zur Finanzierung seines Drogenkonsums begangen hat. Damit hat die Kammer allerdings den nach § 64 StGB erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen der Drogenabhängigkeit und den begangenen Taten nicht sicher festgestellt. Diese Feststellungen sind aber lückenhaft, insbesondere teilt die Kammer nicht die Einlassung des geständigen Angeklagten zur Motivation der Taten und zur Verwendung der erbeuteten Gelder mit. Der Senat schließt nicht aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden, die einen Zusammenhang zwischen der Drogensucht des Angeklagten und den abgeurteilten Taten belegen. Sollten auch die weiteren bisher nicht geprüften Voraussetzungen (hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Therapie, Gefahr weiterer erheblicher Straftaten aufgrund der Drogensucht) festgestellt werden können, wäre die Unterbringung zwingend anzuordnen.
Die Sache bedarf danach erneuter tatrichterlicher Prüfung. Der Strafausspruch wird von der Teilaufhebung nicht berührt. Der Senat kann ausschließen, daß der Tatrichter bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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