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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 2 StR 333/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 17. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat an seine Überzeugungsbildung von der Mittäterschaft des Angeklagten zu hohe Anforderungen gestellt. Im Übrigen hätten bereits die getroffenen Feststellungen eine Verurteilung zumindest wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB) nahe gelegt.
Die zahlreichen Ablehnungsanträge der Verteidigung belegen die Absicht der Prozessverschleppung.
Ende der Entscheidung
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