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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.08.2001
Aktenzeichen: 2 StR 334/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
29. August 2001
in der Strafsache
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29. August 2001 gemäß §§ 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. Januar 2001 werden als unzulässig verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Anhaltspunkte für eine unzulässige Willensbeeinflussung des Angeklagten im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht gegeben. Nach einem wirksamen Rechtsmittelverzicht ist die eingelegte Revision gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die versäumten Fristen ist daher von vornherein kein Raum.
Ende der Entscheidung
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