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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2004
Aktenzeichen: 2 StR 335/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 53 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt:
Die Bildung einer Gesamtstrafe mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 20. August 2003 ist rechtsfehlerhaft. Die im anhängigen Verfahren abgeurteilten Taten wurden vor der Verurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Worms vom 9. August 2002 begangen. Die dort verhängte Geldstrafe war somit gesamtstrafenfähig, der Strafbefehl selbst hatte Zäsurwirkung. Dabei ist es unerheblich, daß es sich um eine Geldstrafe gehandelt hat und von einer Gesamtstrafenbildung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB hätte abgesehen werden können (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 55 Anm. 9 a m.w.N.). Die rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung beschwert den Angeklagten hier aber nicht.
Ende der Entscheidung
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