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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2005
Aktenzeichen: 2 StR 335/05
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StGB § 177 Abs. 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 19. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. März 2005
a) im Schuldspruch dahin gehend klargestellt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig ist;
b) im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung" zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine hiergegen eingelegte Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
Der Schuldspruch war zur Klarstellung neu zu fassen. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB unter Verwendung eines Messers erzwang. Die Verwirklichung der Qualifikation gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist in der Urteilsformel durch Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung kenntlich zu machen (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 4 Nr. 1 Urteilsformel 4; BGH StraFo 2003, 281; BGH, Beschl. vom 23. Mai 2003 - 3 StR 121/03; Senatsbeschl. vom 22. Dezember 2004 - 2 StR 470/04; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 177 Rdn. 78).
2. Dagegen hat die Anordnung der Maßregel keinen Bestand.
Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist das Vorliegen eines länger dauernden Zustands, der auf einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beruht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 63 Rdn. 6 mit Nachw. zur Rechtsprechung). Vorliegend mangelt es schon an einer hinreichend klaren Feststellung, welches Eingangsmerkmal des § 20 StGB erfüllt sein soll. Die Urteilsgründe (UA S. 16 f.; S. 19) schildern eine Vielzahl von Hinweisen und Bewertungen durch die Sachverständige, ohne dass klar wird, welche dem § 20 StGB unterfallende Störung letztlich vorliegen soll. Hierzu reichen jedenfalls die Feststellungen nicht aus, es handle sich "diagnostisch gesehen um eine leichte Intelligenzminderung mit Hinweisen auf eine frühkindliche Hirnschädigung"; der Angeklagte weise eine emotional instabile Persönlichkeit auf; hinzu komme eine Verhaltensstörung; seine Sexualität sei "Ausdruck einer unreifen, randständigen, kontaktarmen, geistig einfach strukturierten Persönlichkeit" (UA S. 16, 17). Auch der Hinweis, beim Angeklagten sei "aufgrund seiner geistigen Behinderung seine Fähigkeit, einem relativ normalen Impuls, z. B. einem sexuellen Bedürfnis, etwas entgegen zu setzen, relativ gering ausgeprägt" (UA S. 19), belegt weder das Vorliegen einer zur erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit führenden Störung im Sinne von §§ 20, 21 StGB noch das Vorliegen eines Zustands, der Grundlage einer Unterbringung nach § 63 StGB sein könnte (zu den Anforderungen an die Feststellungen und an Sachverständigengutachten vgl. Senatsbeschluss vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, NStZ 2005, 205; vgl. dazu auch Boetticher u.a., NStZ 2005, 57). Die Feststellung, dass der Angeklagte gefährlich und verhaltenstherapeutisch behandlungsbedürftig sei, kann das Fehlen schon der Eingangsvoraussetzungen der Maßregelanordnung nicht ersetzen.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung.
Ende der Entscheidung
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