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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2008
Aktenzeichen: 2 StR 335/08
Rechtsgebiete: StPO, ZPO
Vorschriften:
StPO § 397a Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 2 | |
ZPO § 117 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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