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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2007
Aktenzeichen: 2 StR 337/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 51 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 337/07

vom 15. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. August 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Angeklagten Be. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen.

2. Auf die Revision des Angeklagten Bo. wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten ein Wertersatzverfall von mehr als 1.000 Euro angeordnet worden ist; der weitergehende Verfall entfällt.

3. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten Bo. mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Luxemburg in dieser Sache erlittene Haft im Verhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angeordnet wird.

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Anordnung des Wertersatzverfalls in Höhe von 2.120 Euro gegen den Angeklagten Bo. hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte eingeräumt hat, für die festgestellten Taten eine Gewinnbeteiligung oder Entlohnung in Höhe von 1.000 Euro erhalten zu haben (UA S. 21). Anhaltspunkte dafür, dass der hierüber hinaus gehende Betrag aus den festgestellten Taten stammte, enthält das Urteil nicht; in dieser Höhe entfällt der Wertersatzverfall.

Die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1 : 1 auf die gegen den Angeklagten Bo. verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Der geringfügige Erfolg der Revision des Angeklagten Bo. rechtfertigt eine Kostenteilung nicht.

Ende der Entscheidung

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