Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 337/98
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. November 1998
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. November 1998 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1998 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.
3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten S. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten E., soweit sie sich nicht gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Die Versagung von Strafaussetzung ist allerdings nicht hinreichend begründet. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und der unverändert labilen sozialen Situation des Angeklagten sei eine positive Sozialprognose ausgeschlossen (UA S. 31).
Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus.
Das Landgericht hat den geringfügigen Tatbeitrag des Angeklagten, den es als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Strafen in dieser Höhe werden in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Vorstrafen stehen einer günstigen Sozialprognose und damit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne weiteres entgegen. Im vorliegenden Falle sind seit den Vorverurteilungen des Angeklagten viele Jahre vergangen, die seit 1978 zur Bewährung ausgesetzten Strafen wurden erlassen. Einschlägig vorbestraft ist der Angeklagte nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 27; BGH, Urt. v. 3. Juli 1990 - 1 StR 229/90; v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.