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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: 2 StR 337/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 337/98

vom

11. November 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 11. November 1998 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1998 aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten E. und die Revision des Angeklagten S. werden verworfen.

3. Der Angeklagte S. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten S. ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dasselbe gilt für die Revision des Angeklagten E., soweit sie sich nicht gegen die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung richtet. Die Versagung von Strafaussetzung ist allerdings nicht hinreichend begründet. Das Landgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, angesichts der Vielzahl von Vorstrafen und der unverändert labilen sozialen Situation des Angeklagten sei eine positive Sozialprognose ausgeschlossen (UA S. 31).

Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus.

Das Landgericht hat den geringfügigen Tatbeitrag des Angeklagten, den es als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewertet hat, mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr geahndet. Strafen in dieser Höhe werden in den meisten Fällen zur Bewährung ausgesetzt. Vorstrafen stehen einer günstigen Sozialprognose und damit einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht ohne weiteres entgegen. Im vorliegenden Falle sind seit den Vorverurteilungen des Angeklagten viele Jahre vergangen, die seit 1978 zur Bewährung ausgesetzten Strafen wurden erlassen. Einschlägig vorbestraft ist der Angeklagte nicht (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 23, 27; BGH, Urt. v. 3. Juli 1990 - 1 StR 229/90; v. 7. November 1989 - 1 StR 517/89).



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