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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.09.1999
Aktenzeichen: 2 StR 337/99
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 | |
StPO § 265 | |
StPO § 264 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. September 1999
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 22. März 1999 aufgehoben, soweit der Angeklagte in den in den Ziffern 12, 13 und 14 der Anklage beschriebenen und im Urteil auf Seite 6 letzter Absatz, Seite 7 Absätze 1 und 2 festgestellten Fällen jeweils wegen eines zeitlich nachfolgenden zweiten Vorfalls der beschriebenen Art verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt, und die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf Fällen schuldig ist.
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe wird aufgehoben.
2. Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in acht Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte das Verfahrenshindernis einer nicht hinreichend konkretisierten Anklage geltend und erhebt die allgemeine Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Juli 1999 zutreffend ausgeführt:
"1. Verfahrensrügen.
a. Die unter dem Gesichtspunkt des § 200 Abs. 1 S. 1 StPO gegen die Wirksamkeit der Anklage erhobenen Einwendungen sind unbegründet. Schon im Anklagesatz (mit ergänzender Erläuterung im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen) waren die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten innerhalb des angegebenen (Gesamt)Tatzeitraums in örtlicher und zeitlicher Hinsicht exakt konkretisiert:
aa. Elf Fälle der zu 1 - 11 geschilderten Art auf der Schlafcouch des Wohnzimmers zu folgenden Zeitpunkten: August 1995 1 Fall, Weihnachten 1995 und 1996, Ostern 1996 und 1997, Silvester 1995 und 1996, Fronleichnam, Himmelfahrt und Pfingsten 1996 je 1 Vorfall und ein weiterer Fall (richtig: zwei weitere Fälle) 1997;
bb. je ein Fall wie auf S. 4 der Anklageschrift (Fälle 12 - 14) konkret beschrieben.
An der Wirksamkeit eines so konkret beschriebenen und damit individualisierten Anklagevorwurfs können Zweifel überhaupt nicht bestehen.
b. Die durch diese örtliche und zeitliche Fixierung bewirkte Individualisierung hatte darüber hinaus aber zur Folge, daß die (allein) angeklagten Taten von allen weiteren Vorfällen im selben Zeitraum mit solcher Eindeutigkeit abgegrenzt waren, die es nicht zuließ, die Verurteilung auf andere Taten zu stützen, auch wenn diese innerhalb des angegebenen (Gesamt)Tatzeitraums begangen wurden und sich jeweils durch gleiche Tatmodalitäten auszeichneten. So ist das Landgericht aber verfahren: Es hat von den zu 1. - 11. geschilderten elf Taten in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nur zwei als erwiesen angesehen und der Verurteilung stattdessen je zwei Taten der unter 12. - 14. geschilderten Art zugrunde gelegt, obwohl insoweit von der Staatsanwaltschaft bewußt - nämlich ebenfalls mit Blick auf den genannten Grundsatz (vgl. S. 9 des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen, Bl. 91 Bd I d. A) - jeweils nur ein Vorfall angeklagt worden war. In diesem Umfang findet der Schuldspruch in der erhobenen Anklage deshalb keine Grundlage ... Nachtragsanklage war nicht erhoben. Die erfolgte Erteilung eines rechtlichen Hinweises (Bl. 42 Prot.band) gemäß § 265 StPO reicht bei solcher (in Wahrheit die Vorschrift des § 264 StPO tangierender) Sachlage nicht aus.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Die beantragte Teileinstellung nötigt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die verbleibenden Einzelstrafen sind durch diese - rein prozessuale, die weitere Verfolgung nach Erhebung einer neuen Anklage ohnehin nicht hindernde - Entscheidung dagegen nicht berührt."
Ende der Entscheidung
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